Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 76: Verwaltungsbehörden
Der Text handelt von einem Gerichtsentscheid in Bezug auf Erschliessungsabgaben und Benützungsgebühren im Zusammenhang mit Wasserlieferung. Die Beschwerdegegnerin konnte den Hauptbeweis erbringen, dass die Wasseruhr einwandfrei funktioniert hat und somit nicht für den erhöhten Wasserbezug verantwortlich war. Der Beschwerdeführer konnte keine überzeugenden Argumente vorbringen, um diesen Hauptbeweis zu erschüttern. Somit muss der Bezüger für einen Wasserverlust einstehen, sobald das Wasser den Zähler passiert hat. Der Richter in diesem Fall ist nicht angegeben. Die Gerichtskosten betragen 355 CHF.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2009 76 |
Instanz: | Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.12.2009 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | I. Erschliessungsabgaben76 BenützungsgebührenBezüger eine kausalhaftungsähnliche Situation, von der er sich durchden Gegenbeweis befreien kann (erforderliches Beweismass). |
Schlagwörter: | Wasser; Prüfung; Wasseruhr; Beweis; Hauptbeweis; Beschwerdeführers; Zähler; Erschliessungsabgaben; Wasserlieferung; Bezüger; Situation; Schätzungskommission; Baugesetz; Zählers; Prüfungsbericht; Beweis; Wasserverlust; Ursache; Benützungsgebühren; Beweismass; Entscheid; Sachen; Einwohnergemeinde; Prüfungszertifikaten; Zeitpunkt; Messgenauigkeit |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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