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Urteil Verwaltungsbehörden (AG - AGVE 2009 76)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 76: Verwaltungsbehörden

Der Text handelt von einem Gerichtsentscheid in Bezug auf Erschliessungsabgaben und Benützungsgebühren im Zusammenhang mit Wasserlieferung. Die Beschwerdegegnerin konnte den Hauptbeweis erbringen, dass die Wasseruhr einwandfrei funktioniert hat und somit nicht für den erhöhten Wasserbezug verantwortlich war. Der Beschwerdeführer konnte keine überzeugenden Argumente vorbringen, um diesen Hauptbeweis zu erschüttern. Somit muss der Bezüger für einen Wasserverlust einstehen, sobald das Wasser den Zähler passiert hat. Der Richter in diesem Fall ist nicht angegeben. Die Gerichtskosten betragen 355 CHF.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2009 76

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 76
Instanz:Verwaltungsbehörden
Abteilung:-
Verwaltungsbehörden  Entscheid AGVE 2009 76 vom 15.12.2009 (AG)
Datum:15.12.2009
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:I. Erschliessungsabgaben76 BenützungsgebührenBezüger eine kausalhaftungsähnliche Situation, von der er sich durchden Gegenbeweis befreien kann (erforderliches Beweismass).
Schlagwörter: Wasser; Prüfung; Wasseruhr; Beweis; Hauptbeweis; Beschwerdeführers; Zähler; Erschliessungsabgaben; Wasserlieferung; Bezüger; Situation; Schätzungskommission; Baugesetz; Zählers; Prüfungsbericht; Beweis; Wasserverlust; Ursache; Benützungsgebühren; Beweismass; Entscheid; Sachen; Einwohnergemeinde; Prüfungszertifikaten; Zeitpunkt; Messgenauigkeit
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2009 76

2009 Erschliessungsabgaben 355

I. Erschliessungsabgaben



76 Benützungsgebühren
- Ist der Hauptbeweis der Wasserlieferung erbracht, besteht für den
Bezüger eine kausalhaftungsähnliche Situation, von der er sich durch
den Gegenbeweis befreien kann (erforderliches Beweismass).

Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
15. Dezember 2009 in Sachen A.L. gegen Einwohnergemeinde O.



3.5.
Aus den beiden von der Beschwerdegegnerin bei der Her-
stellerfirma A. AG einerseits und bei der G. AG andererseits einge-
holten Prüfungszertifikaten geht hervor, dass die Wasseruhr im be-
treffenden Zeitpunkt einwandfrei funktioniert hat. Die Prüfung hat
ergeben, dass die Messgenauigkeit des Zählers innerhalb der zulässi-
gen Verkehrsfehlergrenze liegt. Aus diesen Prüfungsergebnissen
kann geschlossen werden, dass nicht eine defekte Wasseruhr zum er-
heblich erhöhten Wasserbezug geführt hat. Die Beschwerdegegnerin,
die ihren Anspruch aus dem Zählerstand der Wasseruhr ableitet, hat
somit den ihr auferlegten Hauptbeweis erbracht.
3.6.
Der Einwand des Beschwerdeführers, ein solcher Prüfungsbe-
richt sei bei einem Rechtsstreit nicht verwertbar, wird in der Be-
schwerde vom 17. Juli 2009 nicht weiter begründet. (...)
3.7.
Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die von un-
abhängigen Dritten vorgenommenen Prüfungen in Zweifel zu ziehen
sind. Könnten solche Prüfungsberichte im Verfahren grundsätzlich
nicht verwendet werden, wäre eine Überprüfung der Funktionsfähig-
2009 SchätzungskommissionnachBaugesetz 356

keit der Wasseruhr gar nicht möglich. Auch die vom Beschwer-
deführer vorgebrachte Argumentation, mit dem Prüfungsbericht sei
lediglich bewiesen, dass die Wasseruhr auf dem Prüfstand einwand-
frei funktioniert habe, jedoch nicht, dass sie auch vor Ort und Stelle
korrekt gelaufen sei, wird nicht weiter begründet und vermag den
Hauptbeweis nicht zu erschüttern. Zudem wurde die Wasseruhr ge-
mäss Aussagen des Beschwerdeführers nach der Prüfung nicht mehr
installiert und der Anschluss in der Scheune wurde plombiert. (...)
Wenn der Beweis der Wasserlieferung erbracht ist, besteht für
den Bezüger eine kausalhaftungsähnliche Situation, was bedeutet,
dass es nicht um die Zuweisung einer Schuld geht. Somit hat der Be-
züger voraussetzungslos für einen Wasserverlust einzustehen, sobald
das Wasser den Zähler passiert hat (...). Wenn die Ursache des Was-
serverlusts nicht klar eruierbar ist, würde daher der Gegenbeweis
mindestens erfordern, dass eine Erklärung dargetan worden wäre, die
eine Verantwortung des Wasserlieferanten zumindest als möglich er-
scheinen liesse. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Begründungs-
ansätze des Beschwerdeführers (Vergleich mit den Vorjahren; Aus-
sage des Mieters, dass keine Vernässungen festzustellen gewesen
seien; Umstand, dass ein einfaches Leitungssystem vorliegt [...]) las-
sen zwar einerseits die Frage nach der Ursache des Wasserverlusts
offen, bieten aber andererseits keinen Ansatz für eine Verantwort-
lichkeit der Gemeinde.
Schliesslich obliegt gemäss Wasserreglement der Schutz des
Wasserzählers dem Abonnenten (§ 34 WR). Somit hat der Gebäude-
eigentümer auch im Falle einer Manipulation an der Wasseruhr vor-
aussetzungslos für den Schaden einzustehen.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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